Satzung |
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Vereinssatzung§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr Der Verein trägt den Namen: „Theatergesellschaft Dübener Heide e.V.“ 2. Der Sitz des Vereins ist Pretzsch. 3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. § 2 Gemeinnützigkeit und Zweck Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne von § 52 der Abgabenordnung. Der Zweck des Vereins sind Belebung und Pflege von Theaterkultur in der Dübener Heide im engeren und im Landkreis Wittenberg im weiteren Sinne. Der vorgenannte Zweck wird verwirklicht insbesondere durch: Neubelebung der territorialen Traditionen. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. § 3 Wirtschaftliche Tätigkeit/Zweckbetrieb Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Führung eines Zweckbetriebes ist zulässig. § 4 Mitgliedschaft Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen sein, unabhängig davon, wo sie ihren Sitz haben. Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen; über den Antrag entscheidet der Vorstand. Die Entscheidung soll dem Bewerber schriftlich mitgeteilt werden. Es wird ein Mitgliedsausweis ausgehändigt. Die Mitgliederversammlung kann auf Vorschlag eines Vereinsmitgliedes natürliche oder juristische Personen, die sich um das Theaterleben im Landkreis Wittenberg und der Region verdient machen, zu Ehrenmitgliedern ernennen. Fördernde Mitglieder leisten einen Jahresbeitrag. Eine Teilnahme am Vereinsleben ist nicht erforderlich. Sie haben kein Stimmrecht. Korrespondierende Mitglieder unterstützen den Verein beratend und sind von der Beitragspflicht befreit. Sie haben kein Stimmrecht. § 5 Beendigung der Mitgliedschaft Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Liquidation der juristischen Person. Der Austritt ist durch schriftliche Erklärung an den Vorstand – mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende des Kalenderjahres – möglich. Ein Mitglied kann nur aus wichtigem Grund ausgeschlossen werden. Wichtiger Grund im Sinne dieser Vorschrift sind zum Beispiel: Schwerwiegende Verstöße gegen die Satzung. Die Mitgliedschaft endet weiterhin bei Auflösung des Vereins. § 6 Beiträge und Finanzwirtschaft Der Verein finanziert sich: Aus Beiträgen der Mitglieder. Im Falle des Austritts oder des Ausschlusses eines Mitgliedes werden nicht verbrauchte Beiträge oder Beitragsteile nicht erstattet. Mitglieder, Ehrenmitglieder und Korrespondierende Mitglieder erhalten einen Mitgliedsausweis, der zu einem ermäßigten Eintritt von 50% bei Veranstaltungen der TG berechtigt. § 7 Organe Organe des Vereins sind: Die Mitgliederversammlung. § 8 Mitgliederversammlung Die ordentliche Mitgliederversammlung wird von dem Vorsitzenden des Vorstandes oder – bei dessen Verhinderung – von einem anderen Vorstandsmitglied einberufen. Sie findet mindestens einmal im Kalenderjahr statt. Die Einladung erfolgt durch schriftliche Mitteilung mit einer Frist von 14 Tagen vor dem vorgesehenen Termin unter Angabe der Tagesordnung. In der Einladung ist darauf hinzuweisen, dass die Mitgliederversammlung unabhängig von der Zahl der Anwesenden beschlussfähig ist. Der Vorstand muß innerhalb von 4 Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn der 10. Teil der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Jedes Mitglied besitzt eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied bevollmächtigt werden. Ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als 3 fremde Stimmen vertreten. Beantragt ein Drittel der erschienenen Mitglieder eine geheime Abstimmung, so hat diese zu erfolgen. Über die Mitgliederversammlung ist ein vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnendes Protokoll anzufertigen. Jedes Mitglied hat das Recht, das Protokoll jederzeit beim Vorstand einzusehen. Für die Satzungsänderung oder die Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von ¾ der anwesenden Mitglieder erforderlich. Eine Änderung der Zwecke des Vereins kann nur durch einstimmigen Beschluss aller Mitglieder erfolgen. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Bestellung und Abberufung des Vorstandes. In der ordentlichen Mitgliederversammlung legt der Vorstand den Jahresbericht über das laufende Geschäftsjahr und die Jahresrechnung vor. Die Jahresrechnung ist vorab von zwei Mitgliedern zu prüfen, die hierüber der Mitgliederversammlung berichten. § 9 Der Vorstand Der Vorstand besteht aus 4 Mitgliedern. dem Vorsitzenden Die einzelnen Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung bestellt. Die Bestellung erfolgt über einen Zeitraum von zwei Jahren. Scheidet ein Vorstandsmitglied durch Abberufung, Tod oder Amtsniederlegung vor Ablauf des Bestellungszeitraumes aus, so hat der Restvorstand die Möglichkeit, sich selbst durch Kooptierung zu ergänzen. Die Kooptierung erfolgt mehrheitlich. Die Sitzungen des Vorstandes werden durch den Vorsitzenden oder – bei dessen Verhinderung – von seinem Stellvertreter geleitet. Der Vorstand ist bei Anwesenheit von mindestens 3 Mitgliedern beschlussfähig. Über die Sitzungen und Beschlüsse des Vorstandes ist ein Protokoll zu führen. § 10 Geschäftsführung/Personal Im Bedarfsfall kann der Vorstand mehrheitlich die Anstellung eines Geschäftsführers sowie von Schreibkräften oder anderem Personal beschließen. Im Fall der Bestellung eines Geschäftsführers unterliegt dieser dem Gesetz und der Satzung und bei wesentlichen Maßnahmen der Weisung des Vorstandes. Er berichtet laufend dem Vorstand über seine Tätigkeit. § 11 Auflösung 1. Die Auflösung des Vereins muß in einer besonders zu diesem Zweck einberufenen Versammlung beschlossen werden. 2. Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendungdes Vereinsvermögens dürfen erst nach Zustimmung des Finanzamtes ausgeführt werden. § 12 Schlussbestimmung 1. Der Vorstand ist jedem Mitglied gegenüber auskunftspflichtig. Die neue Satzung tritt nach Bestätigung der Satzungsänderung in Kraft.   |
 
technische Umsetzung durch: Systemhaus Wittenberg
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